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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 18 UF 12/09
Rechtsgebiete: StPO, AufenthG, BGB, BPolG, FGG
Vorschriften:
StPO § 131 | |
AufenthG § 50 Abs. 7 | |
BGB § 1632 | |
BPolG § 30 Abs. 2 | |
BPolG § 30 Abs. 3 | |
FGG § 33 |
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 16.12.2008, Az. 2 F 351/08, wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 16.12.2008 hat das Amtsgericht Albstadt den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines weiteren Vollstreckungstermins zur Vollstreckung der Herausgabe des Kindes X und auf polizeiliche Ausschreibung des Antragsgegners zur Festnahme zurückgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, in welchem sie die Entscheidung des Amtsgerichts zur Überprüfung stellen möchte.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Für eine Ausschreibung des Antragsgegners zur Festnahme gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Ausschreibung zur Festnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Dieses Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302, 322). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21, 26; 96, 10, 21). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl. BVerfGE 14, 174, 187; 75, 329, 342f.) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG steht einer analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (vgl. BVerfGE 83, 24, 32).
Auch wenn man in der Ausschreibung zur Festnahme noch keinen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht sieht, sondern lediglich eine einen solchen Eingriff vorbereitende Maßnahme, so wird jedenfalls in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, was ebenfalls eine dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügende Eingriffsgrundlage voraussetzt.
Für die Vollziehung strafrechtlicher Haftbefehle und Unterbringungsbefehle stellt § 131 StPO eine solche Ermächtigungsgrundlage für eine Ausschreibung zur Festnahme dar, welche die Zuständigkeit und die einzelnen Voraussetzungen der Maßnahme detailliert regelt. Auch bei Haftbefehlen, die von Zivilgerichten erlassen werden, besteht das Erfordernis einer eigenen Ermächtigungsgrundlage für die Ausschreibung zur Festnahme, wie etwa die Vorschrift des § 50 Abs. 7 AufenthG zeigt, die im Falle eines Abschiebungshaftbefehls zum Tragen kommt.
Für die Vollziehung der zivilrechtlichen Zwangshaft gibt es dagegen keine Ermächtigungsgrundlage für eine Ausschreibung zur Festnahme. Die rein materiellrechtliche Norm des § 1632 BGB, die lediglich die Herausgabepflicht zwischen Privaten regelt, legitimiert keinen staatlichen Eingriff und genügt den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt bei weitem nicht. Das Familiengericht hat daher zu Recht mangels gesetzlicher Grundlage von einer Ausschreibung zur Festnahme abgesehen.
Für die vom Senat im Anschluss an die Entscheidung vom 25. Juli 2008 veranlasste Ausschreibung zur Grenzfahndung findet sich die Ermächtigungsgrundlage in § 30 Abs. 2 und 3 BPolG.
2. Auch die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Vollstreckungstermins durch das Familiengericht begegnet keinen Bedenken und ist sachgerecht.
Welche Maßnahmen das Familiengericht als zuständiges Vollstreckungsorgan nach § 33 FGG für geeignet, erforderlich und geboten hält, steht in seinem Ermessen. Dieses Ermessen hat das Familiengericht beanstandungsfrei ausgeübt, indem es aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher am 03.11.2008 und den Erkenntnissen der örtlichen Polizei geschlossen hat, dass derzeit ein weiterer Vollstreckungstermin aussichtslos sei. Zudem hat das Familiengericht durch die Veranlassung der polizeilichen Ausschreibung des Antragsgegners zur Aufenthaltsermittlung eine weitere, die Förderung des Vollstreckungsziels fördernde Maßnahme getroffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner bei einem weiteren Vollstreckungstermin an seinem früheren Wohnsitz in Albstadt ergriffen werden könnte, hält der Senat mit dem Familiengericht für derart unwahrscheinlich, dass ein weiterer Vollstreckungsversuch dort - jedenfalls derzeit - nicht geboten erscheint.
Ende der Entscheidung
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